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Explosionsschutz

Die Erstellung eines Explosionsschutzdokumentes für überwachungspflichtige Anlagen, z.B. Pulverlackieranlagen oder Nasslackieranlagen sind Pflicht des Arbeitsgebers nach der Gefahrenstoffverordnung [GefStoffV §6].

Erstellung des Explosionsschutzdokumentes

Projektaufnahme der Anlage

Erstellung eines Zonenplanes

Erstellung des Explosionsschutzdokumentes

Explosionssschutzdokument

- Kurzbeschreibung der baulichen Gegebenheiten (Lage- /Gebäudeplan)
- Verfahrensbeschreibung
- Stoffdaten der eingesetzten Lacke (Prüfung Datenblätter)
- Gefährdungsbeurteilung mit Nachweisdokumentation
- Festlegung von Prüfplänen
- Erstellung von Gerätelisten der Betriebsmittel
- Abluftmessung und Berechnung
- Explosionsschutzmaßnahmen (Schutzkonzept)

Prüfung des technischen Explosionsschutzes

messung

Verordnung

Nach BetrSichV (Stand 06/2015) müssen überwachungsbedürfitge Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen spätestens alle 3 Jahre die Prüfung des technischen Explosionsschutzes und alle 6 Jahre die Prüfung der Explosionssicherheit durchgeführt werden.

Zweck

Die Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und der sicheren Funktion dieser Arbeitsmittel zu überzeugen. Die Prüfung darf nur von hierzu befähigten Personen (TRBS 1203) durchgeführt werden.

Prüfung des technischen Explosionsschutzes

Prüfarten bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne der BetrSichV / TRBS 1201

Ordnungsprüfung

Bei der Ordnungsprüfung wird insbesondere festgestellt, ob
- die erforderlichen Unterlagen vollständig sind,
- die Geräte gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung/ sicherheitstechnischen Bewertung eingesetzt sind,
- die erforderlichen Prüfparameter definiert und eingehalten sind (Prüffrist, Prüfumfang, Prüftiefe),
- die Übereinstimmung zwischen Dokumentation und Ist-Zustand gegeben ist und
- ob die Beschaffenheit oder der Betrieb seit der letzten Prüfung geändert worden ist.

Technische Prüfungen

1 Sichtprüfung

Die Sichtprüfung beinhaltet eine durch äußere Begutachtung (ohne Eingriffe in Geräte, Einrichtungen, die Installation und die Montage) erzielte rechtzeitige Feststellung von optisch zu erkennenden Mängeln. Darüber hinaus erfolgt dabei auch die Feststellung von Mängeln durch Wahrnehmungen über andere Sinnesorgane (Tast-, Gehör-, Geruchsinn; Beispiele: übermäßige Vibration, Lagergeräusche an einer Maschine, Korrosion an einem druckfesten Gerät, Undichtigkeiten).

2 Nahprüfung

Die Nahprüfung beinhaltet die rechtzeitige Feststellung von nicht unmittelbar sicht oder hörbaren Mängeln und wird analog zur Sichtprüfung, jedoch unter Verwendung von Zugangseinrichtungen (z. B. Leitern) und falls erforderlich anderen Hilfsmitteln durchgeführt. Eingriffe in die Prüfobjekte, z. B. die Öffnung eines Gehäuses, sind üblicherweise für eine Nahprüfung nicht erforderlich.

3 Detailprüfung

Die Detailprüfung beinhaltet zusätzlich zu den Aspekten der Sicht- und Nahprüfungen die Feststellung solcher Fehler, die nur durch Eingriffe, z. B. das Öffnen von Gehäusen und/oder, falls erforderlich, unter Verwendung von Werkzeugen und Prüfeinrichtungen zu erkennen sind.

4 Instandhaltungsbegleitende Prüfung

Instandhaltungsbegleitende Prüfungen sind Sicht-, Nah- und Detailprüfungen, die im Rahmen der Instandhaltung durchgeführt werden. Diese Prüfungen sind aus sich heraus keine Prüfungen im Sinne des § 15 BetrSichV.

Explosionssicherheit

ist gegeben wenn:

- alle technischen Unterlagen vorhanden sind
- sich die zu prüfende Anlage in einem (der Verordnung) entsprechenden Zustand befindet
- Prüfung der technischen Explosionsschuzmaßnahmen durchgeführt wurde (BetrSichV, GefStoffV)
- wirksames Explosionsschutzkonzept im Bezug auf technische und organisatorische Maßnahmen besteht
- Schutz vor Gefährdung durch Explosion und Brand bis zur nächsten Prüfung sichergestellt ist